Wohnsitz in der Schweiz
Die Voraussetzung für einen festen Aufenthalt bzw. eine Wohnsitznahme in der Schweiz ist eine Aufenthaltsbewilligung.
Nach dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zur Personenfreizügigkeit für EU-BürgerInnen am 1. Juni 2002 (der vollständige Text ist zu finden unter www.admin.ch) gelten für Personen aus EU/Efta-Ländern und Personen aus Drittstaaten unterschiedliche Bestimmungen.
Für das Erteilen von Aufenthaltsbewilligungen sind in der Regel die kantonalen Fremdenpolizeibehörden zuständig. Die Adressen finden Sie hier www.bfm.admin.ch
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