Ehe, eingetragene
Partnerschaft und Konkubinat

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Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat

Den gemeinsamen Alltag zu gestalten, birgt für jedes Paar gewisse Herausforderungen. Sei dies, wenn man zusammenzieht, heiratet, eine Partnerschaft einträgt und auch wenn man als Paar bereits einige Jahre zusammengelebt hat. Dies ist auch der Fall, wenn beide Partner*innen im gleichen kulturellen Umfeld aufgewachsen sind und eine „gemeinsame Kultursprache“ sprechen. Es kann zusätzliche Herausforderungen bedeuten, diesen Prozess mit einem Menschen zu gestalten, welcher in einem komplett anderen Umfeld gelebt, der andere Werte und Normen verinnerlicht hat und der von ganz anderen Selbstverständlichkeiten ausgeht als man selbst. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor einer binationalen Eheschliessung oder eingetragener Partnerschaft gründlich über mögliche Konsequenzen einer binationalen Beziehung zu informieren. Hier ein Überblick über die rechtlichen Aspekte des binationalen Zusammenlebens.

Eheschliessung in der Schweiz

Nach Schweizer Recht ist das Eingehen einer Ehe möglich, wenn beide Partner*innen mindestens 18jährig und urteilsfähig sind (ZGB Art 94). Es dürfen keine Ehehindernisse (z.B. eine bereits bestehende Ehe oder Verwandtschaft) vorliegen. In der Schweiz müssen Ehen vor dem Zivilstandesamt geschlossen werden. Eine religiöse Eheschliessung darf erst nach der Ziviltrauung durchgeführt werden (ZGB Art. 97 Abs. 3).

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie beim Zivilstandesamt Ihrer Wohngemeinde ein Ehevorbereitungsverfahren eröffnen. Das Ehevorbereitungsverfahren dient der administrativen und formellen Vorbereitung der Trauung. Das Zivilstandesamt teilt Ihnen in diesem Verfahren mit, welche Dokumente Sie beide für die Eheschliessung einreichen müssen. Sollte Ihr*e Partner*in im Ausland leben, müssen ihre*seine Papiere auf der schweizerischen Botschaft ihres*seines Wohnsitzlandes eingereicht werden.

Die erforderlichen Dokumente dürfen bei der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein. Sie müssen in einer Schweizer Landessprache (je nach Kanton auch in Englisch möglich) übersetzt sein. Die Übersetzung muss amtlich beglaubigt sein. Je nach Herkunftsland verlangt das Zivilstandesamt für die Dokumente zusätzlich eine Apostille des Justizministeriums des Heimatlandes. Zudem kann das Zivilstandesamt eine Überprüfung der Dokumente durch die Schweizer Botschaft im Heimatland der ausländischen Person verlangen. Dafür verlangt das Zivilstandesamt einen Kostenvorschuss. Es ist ratsam, für die Beschaffung, Übersetzung, allfällige Beglaubigung durch Apostille und Überprüfung durch die Botschaft genügend Zeit einzuplanen.

Das Zivilstandesamt ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob eine Scheinehe/-partnerschaft vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe/eingetragene Partnerschaft lediglich zur Umgehung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingegangen wird.

Gemäss ZGB Art. 98 Abs 4 darf in der Schweiz nur geheiratet werden, wenn beide Partner*innen einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz vorweisen können. Dies gilt analog nach PartG Art. 5 für eingetragene Partnerschaften. Je nach Staatsangehörigkeit ist dieser Nachweis mit einem legalen Aufenthalt oder einem gültigen Visum erbracht. Ist es nicht möglich, den Nachweis über einen rechtmässigen Aufenthalt zu erbringen, ist das Zivilstandesamt verpflichtet eine Meldung an die Migrationsbehörde zu machen.

Eheschliessung im Ausland

Wenn Sie sich entschieden haben, die Ehe im Ausland zu schliessen, ist es wichtig, sich über die nötigen Papiere und Formalitäten im jeweiligen Land zu informieren. Auskünfte dazu können Ihnen die konsularischen Vertretungen des betreffenden Landes in der Schweiz geben oder die Zivilstandesbehörden vor Ort. Die Eheschliessung untersteht dem Recht des Ortes der Eheschliessung.

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt, wenn diese den rechtlichen Vorschriften des Landes, indem die Heirat stattgefunden hat, sowie dem „Ordre public“ der Schweiz entspricht. Die Registrierung in der Schweiz erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss auf der schweizerischen konsularischen Vertretung im jeweiligen Land beantragt werden. Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft oder Ehe wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht.

Eingetragene Partnerschaft/gleichgeschlechtliche Ehe

Das 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz) ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Beziehung rechtlich abzusichern.

Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Partnerschaft nach diesem Gesetz beim Zivilstandsamt ihres Wohnortes eintragen lassen und verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit genau definierten Rechten und Pflichten. Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft oder Ehe wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht.

Die eingetragene Partnerschaft ist bezüglich Familiennachzug und Aufenthaltsbewilligung den verheirateten Paaren gleichgestellt (AIG Art. 52). Die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung ist jedoch nicht vorgesehen. Für die eingetragene Partnerschaft gilt als ordentlicher Güterstand die Gütertrennung.

  • Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare finden Sie unter:
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  • http://www.admin.ch Hier finden Sie ein übersichtliches Informationsblatt des Bundes über die eingetragene Partnerschaft:
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  • Informationen über gleichgeschlechtliche Paare finden Sie unter www.pinkcross.ch.

Gleichgeschlechtliche Ehe / «Ehe für Alle» (voraussichtlich ab 01. Juli 2022 in Kraft)

Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2020 Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beschlossen, gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen. Das Schweizerische Stimmvolk hat die Vorlage in der Abstimmung vom 26. September 2021 angenommen. Folglich können in der Schweiz voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 die ersten Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts geschlossen werden. In der Zwischenzeit können gleichgeschlechtliche Paare ihre Verbindung weiterhin durch eine eingetragene Partnerschaft formalisieren.

Ab dem 1. Juli 2022 wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen, von da an steht den jeweiligen Paaren einzig die Ehe offen. Paare, die unter altem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können diese in eine Ehe umwandeln, indem beide Partner*innen eine Erklärung auf einem Zivilstandesamt ihrer Wahl abgeben. Auf Antrag kann die Umwandlungserklärung im Trauungslokal in Anwesenheit von Zeugen*innen in einer der Eheschliessung ähnlichen Zeremonie entgegengenommen werden.

Wenn die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die Partner*innen als verheiratet. Dies ermöglicht die gemeinsame Adoption eines Kindes, eine verbesserte Stellung bei gegenseitigen Erbansprüchen, die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung, der Anspruch auf eine AHV-Witwen*rrente für Ehepartner*innen und für verheiratete Frauenpaare den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Der ordentliche Güterstand wird neu die Errungenschaftsbeteiligung sein.

Wichtig für binationale Paare

Mit der Umsetzung der «Ehe für Alle» wird die Einbürgerung des*der Partner*in einfacher. Es gelten dann dieselben Gesetze wie für heterosexuelle Ehepartner*innen.

Konkubinat

Als Konkubinat wird das Zusammenleben zweier nicht miteinander verheirateten Personen (verschieden- oder gleichgeschlechtlich) in einer eheähnlichen Gemeinschaft bezeichnet. Wer im Konkubinat lebt, geniesst nicht den gleichen sozialen oder juristischen Schutz wie ein verheiratetes Paar oder ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft. Weil das Konkubinat im Gesetz nicht geregelt ist, werden Personen, welche im Konkubinat leben, weitgehend wie Einzelpersonen behandelt. Dies betrifft beispielsweise die Steuern wie auch die Altersvorsorge.

Wer sich absichern möchte, kann dies mittels eines Konkubinatsvertrages tun. Folgende Punkte sollten sinnvollerweise geregelt werden:

  • Was gehört wem (Inventarliste)?
  • Bei Hauskauf: Wird das Gebäude/die Wohnung gemeinsam gekauft? Im Miteigentum?
  • Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung und welche Kündigungsfristen gelten?
  • Wie werden die Haushaltskosten geteilt?
  • Wie hoch sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge, welche die finanzkräftigere Seite nach einer Trennung der wirtschaftlich schwächeren zahlt?
  • Wie wird das Vermögen geteilt und wie werden Einbussen bei den AHV- und Pensionskassen abgegolten?
  • Todesfall: Soll eine Todesfall-Risiko-Versicherung abgeschlossen oder ein Testament erstellt werden, in der die*der Partner*in begünstigt wird?
  • etc.

Weitere Informationen zum Thema Konkubinat finden Sie hier:
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Ehe und Güterrecht in der Schweiz

Das eheliche Güterrecht regelt wem das eheliche Vermögen als Ganzes oder Teile davon gehören. Das Güterrecht regelt im Scheidungs- oder Todesfall die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Im schweizerischen Gesetz sind drei Güterstände vorgesehen:

  • Die Errungenschaftsbeteiligung
  • Die Gütergemeinschaft
  • Die Gütertrennung

Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Dieser gilt für alle Ehen, für welche kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Für eingetragene Partnerschaften gilt die Gütertrennung als ordentlicher Güterstand. Um einen anderen Güterstand zu vereinbaren ist ein öffentlich beurkundeter Ehevertrag von einem*r Notar*in notwendig. Ein Ehevertrag kann vor der Ehe oder zu jedem Zeitpunkt während der Ehe abgeschlossen oder geändert werden, vorausgesetzt ist das Einverständnis beider Ehepartner*innen.

Die Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art 196ff)
Bei der Errungenschaftsbeteiligung haben beide Partner*innen ein Eigengut und eine Errungenschaft. Zum Eigengut gehören Vermögenswerte, die einem*r Ehegatten*in bereits vor der Eheschliessung gehört haben oder solche, die während der Ehe unentgeltlich angefallen sind, wie beispielsweise Schenkungen oder Erbschaften. Die Errungenschaft umfasst insbesondere Erwerbseinkommen, Leistungen der Sozialversicherungen und Erträge aus dem Eigengut, wie z.B. Mietzinseinnahmen. Bei einer Scheidung wird der Güterstand aufgelöst. Jede*r Ehegatte*in behält sein*ihr Eigengut und hat nach Abzug der gemeinsamen Schulden Anspruch auf die Hälfte der eigenen und auf die Hälfte der Errungenschaft des*r Partners*in.

Gütergemeinschaft (ZGB Art. 221 ff)
Bei der Gütergemeinschaft gibt es neben dem Eigengut der beiden Ehepartner*innen das Gesamtgut, das beiden Partnern*innen gemeinsam und ungeteilt gehört. Das Gesamtgut umfasst häufig das gesamte eheliche Vermögen, da die gesetzliche Definition des Eigenguts weniger weit geht als bei der Errungenschaftsbeteiligung. Kein*e Ehegatte*in kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. Bei der Auflösung des Güterstandes wird das gemeinsame Vermögen gleichmässig verteilt.

Gütertrennung (ZGB Art. 247 ff)
Bei der Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Vermögen. Es erfolgt keine Teilung des während der Ehe Angesparten, jede*r Ehegatte*in behält seine*ihre eigenen Vermögenswerte (ausgenommen ist die Altersvorsorge gemäss BVG). Jede*r Ehegatte*in nimmt seine*ihre Vermögenswerte mit und regelt seine*ihre Schulden.

Wichtig für binationale Paare
Als binationales Paar haben Sie die Möglichkeit, bezüglich der güterrechtlichen Verhältnisse eine Rechtswahl zu treffen. Sie können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Bei der Vereinbarung ist die Formvorschrift zu beachten. Bitte lassen Sie sich von ein*r Notar*in beraten.

Rechte und Pflichten

In der Schweiz ist das Eherecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 90 - 251) geregelt. Als binationales Ehepaar unterstehen Sie dem Schweizer Eherecht, wenn Sie Ihren ehelichen Wohnsitz in der Schweiz haben, auch dann, wenn Sie im Ausland geheiratet haben.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten in der Ehe sind im Folgenden zusammengefasst:

Grundsatz (ZGB Art. 159)
Die Ehegatten*innen sind verpflichtet, das Wohl der ehelichen Gemeinschaft zu wahren und für gemeinsame Kinder zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand. Die Ehegatten*innen sind gleichberechtigt und wägen gemeinsam persönliche Interessen gegen diejenigen der Ehegemeinschaft ab.

Eheliche Wohnung (ZGB Art. 162)
Die Ehegatten*innen bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung. In gegenseitigem Einverständnis ist es auch möglich, als Ehepaar zwei Wohnsitze zu begründen. Die eheliche Wohnung kann nur gemeinsam oder mit ausdrücklicher Zustimmung des*der Partners*in gekündigt werden (ZGB Art. 169).

Wichtig für binationale Ehepaare
Binationale Paare sind zur Begründung eines Aufenthaltrechtes im Rahmen des Familiennachzuges, wie auch zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung verpflichtet, im selben Haushalt zu wohnen, sofern der*die ausländische Ehegatte*in aus einem Drittstaat stammt (AIG Art. 42) Dieses Erfordernis gilt nur dann nicht, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (AIG Art. 49). Wichtige Gründe können z.B. Arbeit oder Ausbildung mit Wochenaufenthalt an einem anderen Ort sein.

Familienunterhalt (ZGB Art. 163)
Die Ehegatten*innen sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie und einigen sich über die Verteilung von Erwerbs-, Familien- und Hausarbeit. Beide Partner*innen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anspruch auf einen frei verfügbaren Betrag im Sinne eines Taschengeldes.

Auskunftspflicht (ZGB Art. 170)
Die Ehegatten*innen sind verpflichtet, einander Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben. Dieses Recht kann bei Bedarf auf gerichtlichem Weg mittels Eheschutzverfahren geltend gemacht werden.

Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (ZGB Art. 175 ff)
Ein*e Ehegatte*in ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt solange aufzuheben, wie seine*ihre Persönlichkeit, seine*ihre wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

  • Weitere Informationen hierzu, siehe unter  Trennung und Scheidung.

Wichtig für binationale Paare
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann je nach persönlicher Situation und Dauer des ehelichen Zusammenlebens zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen (siehe dazu unter Aufenthaltsrechtliche Folgen).

Haftung bei Schulden
Für Schulden haftet ein Paar gemeinsam, wenn beide als Schuldner*in aufgeführt sind und beide eine Schuldanerkennung unterschreiben haben oder wenn das geschuldete Geld für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwendet wurde. Für Schulden des*der Partners*in zur Deckung eigener Bedürfnisse haftet der*die Partner*in nicht. Für Miet- Krankenkassen- und Steuerschulden haften die Eheleute gemeinsam, sofern sie nicht getrennt leben.

  • Weitere Informationen zum Thema Schulden, finden Sie hier: www.schulden.ch.

Bürgerrecht (BüG)
Bei einer binationalen Eheschliessung behalten beide Parteien ihre Staatsangehörigkeit.

Familienname

Gemäss dem schweizerischen Bürgerrecht behält jede*r Ehegatte*in nach der Eheschliessung seinen*ihren Namen. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der Eheschliessung einen der beiden Nachnamen (bei Geschiedenen oder Verwitweten den Ledigname) als gemeinsamen Familiennamen zu wählen.

Wird ein gemeinsamer Familienname gewählt, erhalten auch die Kinder diesen Namen. Behalten beide Brautleute ihren Ledignamen, müssen sie bei der Eheschliessung bestimmen, welchen der beiden Nachnamen die Kinder erhalten sollen. Eltern können sich bis zum Ende des ersten Lebensjahres ihres ersten Kindes umentscheiden und den Nachnamen des anderen Elternteils für ihr Kind wählen.

Es besteht die Möglichkeit den vorehelichen Namen mit einem Bindestrich dem gewählten Familiennamen anzufügen (Müller-Meier). Dieser sogenannte Allianzname ist nicht amtlich, kann jedoch auf Wunsch im Pass und/oder auf der Identitätskarte eingetragen werden.

Gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Partnerschaft begründen, behalten grundsätzlich ihren Ledignamen. Sie können aber auf Wunsch einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen wählen.

Wichtig für binationale Paare
Binationale Paare können durch eine spezielle Erklärung die Namenswahl dem Heimatrecht des*r ausländischen Partners*in unterstellen.

Bei Eheschliessung in der Schweiz wird der Name des*r Ausländers*in analog zum Heimatland im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Für die Ausstellung des Ausländerausweises ist der im heimatlichen Reisepass registrierte Name massgebend. Entsprechend sind allfällige Änderungen in beiden Dokumenten zu veranlassen.

Bei einer Eheschliessung im Ausland kann man als Schweizer*in die Erklärung betreffend Familiennamen vor der Eheschliessung auf der Schweizer Vertretung abgeben oder spätestens 6 Monate nach der Eheschliessung auf der Schweizer Vertretung, beim Zivilstandsamt des Heimatortes oder beim Zivilstandsamt am Wohnsitz.

Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können bestimmen, dass die Kinder den Familiennamen des Vaters tragen. Ohne diese Erklärung, erhalten die Kinder den Familiennamen der Mutter.

Wichtig für binationale Paare
Falls kein gemeinsamer Familienname besteht, ist es sinnvoll im Pass des Kindes oder der Kinder den Namen der gesetzlichen Vertretung zu vermerken. Dies erleichtert insbesondere Reisen ins Ausland.

  • Weitere Informationen zur Namensführung finden Sie hier:
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