Leben im Ausland

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Leben im Ausland

Ein Umzug ins Ausland ist mit vielen Fragen und organisatorischem Aufwand verbunden. Auf dieser Website werden wir nur auf einige Punkte eingehen können. Wichtig ist, dass Sie vor einer Auswanderung genügend Zeit für die Vorabklärung einplanen. Lassen Sie sich zum Thema Auswandern beraten. Weitere Infos finden Sie unter anderem auch hier:

  • Beratung und Informationen für Auswander*innen vom Bund:
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  • Beratung und Informationen für Schweizer*innen, welche im Ausland leben:
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Aufenthaltsrechtliche Informationen

Beim Wegzug aus der Schweiz gibt es einiges zu beachten. Die Informationen, welche Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen Sie an Ihrem zukünftigen Wohnort benötigen, gibt Ihnen die offizielle Vertretung Ihres Ziellandes (Botschaft oder Konsulat).

Personen, welche in der Schweiz eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben, verlieren diese mit der Abmeldung ins Ausland. Wenn Sie sich nicht abmelden, verliert Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden.

Schweizer Bürger*innen, welche sich in der Schweiz abgemeldet haben, müssen sich in Aufenthaltsland neben den lokalen Behörden, auch bei der Schweizer Botschaft anmelden.

Soziale Integration und Sprache

Um sich im neuen Land gut zu fühlen, ist die soziale Integration und der Erwerb der Landessprache zentral. Informieren Sie sich bereits vor der Ausreise über die Sprache, Kultur, Umgangsformen und Sitten im Zielland. Wenn Sie ins Heimatland ihrer*s Partner*in ziehen, werden Sie wohl rasch Familie und Bekannte kennenlernen. Ist das Land für beide neu, muss ein soziales Netz noch aufgebaut werden. Neben Kontakten aus der Arbeit können Sie sich vor Ort über Angebote und Treffpunkte informieren.

Wer sich mit anderen Schweizer*innen vernetzen möchte, kann sich informieren, ob es eine Schweizerorganisation im Zielland gibt.

Arbeit und Ausbildung

Wenn Sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen Sie in Ländern ausserhalb der EU/EFTA eine Arbeitsbewilligung. Falls diese nicht über den*die Arbeitgeber*in organisiert wird, können Sie sich auf der Botschaft des Ziellands in der Schweiz vorgängig nach den Bedingungen erkundigen. Grundsätzliche Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag.

Für eine Erwerbsaufnahme in einem EU-/EFTA-Land benötigen Schweizer Bürger*innen keine Arbeitsbewilligung. Sie müssen sich aber im Zielland auf der Wohngemeinde anmelden.

Klären Sie vorgängig, ob Sie im Zielland Ihren Beruf ausüben können oder ob Sie eine spezielle Anerkennung benötigen. Die Wege zur Diplomanerkennung können sehr lange und aufwändig sein. Auch bei einem Studium im Ausland muss geklärt werden, ob Sie aufgrund Ihrer Voraussetzungen zum Studium zugelassen werden. Für EU-/ EFTA-Staaten ist die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen geregelt.

Finanzielles

Ein Wegzug ins Ausland muss auch von finanzieller Seite gut geplant sein. Wie hoch wird das zu erwartende Einkommen sein? Wird dieses die anfallenden Kosten decken? Wie sieht es bezüglich Versicherungen und Altersvorsorge aus?

Sozialversicherungen im Ausland
Klären Sie ab, welche Sozialversicherungen es im Zielland gibt und welche Regeln für Ausländer*innen bestehen. Zwischen den EU-/EFTA-Staaten und der Schweiz sind die Sozialversicherungen zum grossen Teil koordiniert. Auch mit vielen anderen Staaten ausserhalb der EU/EFTA hat die Schweiz Sozialversicherungsabkommen, in welchen gewisse Reglungen in Bezug auf die Sozialversicherungen vereinbart werden.

  • Länder mit Sozialversicherungsabkommen: Hier finden Sie weitere Informationen:
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  • Länder ohne Sozialversicherungsabkommen:
  • Personen, welche in ein Land ziehen, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können bei der Auswanderung allenfalls eine Rückvergütung der einbezahlten AHV Beiträge beantragen.

Krankenversicherung
Klären Sie ab, ob Sie im Zielland eine Krankenversicherung benötigen oder ob diese evtl. bereits über den*die Arbeitgeber*in vor Ort gewährleistet ist. Erwerbstätige in einem EU-/EFTA-Staat sind obligatorisch der Sozialversicherungspflicht des Ziellandes unterstellt und müssen sich vor Ort versichern. In allen anderen Staaten müssen Personen selbst für Kranken- und Unfallversicherungsschutz sorgen.

AHV
Mit der Abmeldung in der Schweiz erlischt grundsätzlich Ihre Unterstellung der schweizerischen obligatorischen AHV/IV. Wer sich bei Aufenthalt in einem Drittstaat bei der schweizerischen Vertretung anmeldet, kann der freiwilligen schweizerischen AHV/IV beitreten, damit bei einer allfälligen späteren Rückkehr keine Lücken bestehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie in ein Land ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes auswandern. In der EU/EFTA unterliegen Sie dem Sozialversicherungsschutz des Ziellandes.

Wer mindestens ein Jahr in die AHV eingezahlt hat, hat einen Anspruch auf eine Altersrente. Dieser Anspruch besteht auch, wenn man die Schweiz verlässt. Schweizer Bürger*innen, EU-/EFTA-Bürger*innen und alle Bürger*innen aus Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben, können sich bereits in die AHV einbezahlte Beträge nicht auszahlen lassen, wenn sie die Schweiz verlassen, sondern diese nur in Form einer Altersrente beziehen.

Nur Bürger*innen aus Ländern, mit denen die Schweiz kein entsprechendes Abkommen vereinbart hat, können sich die einbezahlten Beträge in die AHV unter Umständen auszahlen lassen. 

Pensionskasse
Anders sieht es bei der Pensionskasse aus. Dieses persönlich angesparte Alterskapital können sich Schweizer*innen und Ausländer*innen beim Verlassen der Schweiz auszahlen lassen. Ziehen Sie in ein EU-/EFTA-Land, kann nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse ausbezahlt werden. Der obligatorische Anteil wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Wandern Sie in ein Land ausserhalb der EU/EFTA aus, kann das gesamte Pensionskassenguthaben ausgelöst werden. Diesen Schritt sollten Sie sich sehr gut überlegen. Bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz fehlt dieses Alterskapital. Erkundigen Sie sich auch, welchen Steuerregelungen die Auszahlung hier in der Schweiz und evtl. auch im Zielland unterliegt.

Arbeitslosenversicherung
Wer in einem anderen Land eine Stelle annimmt, muss dort der Arbeitslosenkasse beitreten, es sei denn man wird von einer Schweizer Firma temporär ins Ausland geschickt. Innerhalb der EU/EFTA erhalten Arbeitslose bei genügend langer Beitragszeit grundsätzlich die Leistungen des Staates, indem sie zuletzt gearbeitet haben (Ausnahme Grenzgänger*innen).

Steuern
Klären Sie ebenfalls ab, wie die Steuersituation in Ihrem Zielland aussieht. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz? Wenn Sie in beiden Ländern über Einkommen und/oder Vermögen verfügen, ist diese Frage besonders wichtig. Eine vorgängige Abklärung mit der kantonalen Steuerverwaltung, dem Staatssekretariat für Finanzfragen SIF und der Steuerverwaltung im Zielland verhindern unangenehme Überraschungen.

Familie, Kinder und Beziehung

Bei einem Wegzug ins Ausland stellen sich auch betreffend Beziehung, Familie und Kinder je nach Situation folgende Fragen: Sind meine Familienangehörigen ebenfalls genügend kranken- und unfallversichert? Gibt es im Zielland finanzielle Leistungen für Kinder? Welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es? Wie ist das Schul-/Ausbildungssystem im Zielland? Wie ist das Ehe- und Familienrecht im Zielland geregelt? Welche Angebote/Hobbys gibt es für die Kinder? Wie können wir unsere Paarbeziehung und unser Familienleben unter Rücksichtnahme der geltenden Vorschriften, Sitten und Gebräuche im Zielland gestalten? Welche Beratungsstellen oder Personen unterstützen bei Schwierigkeiten?

Beachten Sie, dass ohne spezielle Regelung das Ehe- und Familienrecht in dem Land, in welchem Sie wohnen zur Anwendung kommt. Für abweichende Vereinbarungen können Sie prüfen, ob ein Ehevertrag Sinn machen würde. Generell müssen Schweizer Bürger*innen sämtliche Zivilstandereignisse wie eine Heirat, Geburt oder auch eine Scheidung der schweizerischen Vertretung melden, damit die Änderung auch in den Schweizerischen Registern vorgenommen werden kann.