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Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen

Je nach Zweck des Aufenthalts und ihrer Herkunft erhalten Zugezogene eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Diese unterscheiden sich hinsichtlich den Anspruchsbedingungen, der Gültigkeitsdauer sowie des Rechtes bezüglich Arbeitsaufnahme oder der Möglichkeit Familienangehörige nachziehen zu können.

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA

Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)

Eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erteilt, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird erteilt, wenn EU/EFTA-Bürger*innen den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringen. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.

Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)

Diesen Ausweis wird jenen Personen ausgestellt, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Ausweis G EU/EFTA (Grenzgänger*innenbewilligung)

Als Grenzgänger*in werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Grenzgänger*innen kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück.

Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Kurzaufenthalter*innen sind Ausländer*innen, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt, was aber keine Sozialversicherungsansprüche schafft.

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA Länder)

Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)

Nach einem Familiennachzug durch eine*n Schweizer*in, eine Person mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung erhält die ausländische Person eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr. Sie wird für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie wird verlängert, wenn keine Widerrufsgründe nach AIG Art. 62 Abs. 1 vorliegen und die Integrationskriterien gemäss AIG Art. 58a eingehalten sind.

Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)

Gemäss AIG Art. 34 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die*der Ausländer*in

  • sich seit insgesamt mindestens zehn Jahren mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat
  • Keine Widerrufsgründe nach AIG Art. 62 und 63 Abs. 2 vorliegen und
  • eine erfolgreiche Integration vorgewiesen werden kann

Ehepartner*innen und Kinder von Schweizer*innen oder Niedergelassenen haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Weitere Aufenthaltsbewilligungen

Weitere Aufenthaltsbewilligungen sind F vorläufig aufgenommene Ausländer*in, F vorläufig aufgenommener Flüchtling und N Asylsuchende.

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Es wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden.

Erleichterte Einbürgerung
Ausländische Ehepartner*innen von Schweizer Staatsangehörigen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Die Voraussetzungen für eine solche erleichterte Einbürgerung sind folgende:

  • Insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben
  • Seit einem Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben
  • Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem*der Schweizer Bürger*in
  • In der Schweiz integriert sein und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Auch als Ehepartner*in einer*s Auslandschweizers*in können Sie sich erleichtert einbürgern lassen, wenn Sie

  • seit sechs Jahren verheiratet sind
  • einen nachweislich engen Bezug zur Schweiz haben und die Integrationskriterien erfüllen

Für die* ausländische Partner*in in eingetragener Partnerschaft ist eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich. Leben Sie mit einem*r Schweizer*in in eingetragener Partnerschaft, können Sie das Schweizer Bürgerrecht im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erwerben, wobei für Sie ein reduziertes Wohnsitzerfordernis gilt.

Mit der Einbürgerung wird der* die ausländische Partner*in Bürger*in der gleichen Gemeinde wie der*die schweizerische Partner*in. Auch für ausländische Kinder von Schweizer Staatsangehörigen ist in gewissen Fällen eine erleichterte Einbürgerung möglich.

Wichtig für binationale Paare
Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf erleichterte Einbürgerung nur bei intakter Ehe besteht (beim Zeitpunkt der Erteilung des Bürgerrechts). Bei einer Trennung/Scheidung kurz nach Erhalt des Bürgerrechts respektive bei einer „Scheinehe“ kann dieses auch Jahre später wieder entzogen werden.

Ordentliche Einbürgerung
Alle anderen ausländische Staatsbürger*innen, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz (sowie eine gewisse Anzahl von Jahren in derselben Gemeinde) wohnhaft sind und über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, können bei der Wohngemeinde ein Gesuch um Erteilung der ordentlichen Einbürgerung stellen. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl die bundesrechtlichen, die kantonalrechtlichen wie auch die gemeinderechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Doppelbürgerschaft
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können also grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.

  • Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder unter: Mehr lesen

Arbeit und Ausbildung

Für viele neu in die Schweiz eingereiste Personen ist der Einstieg in die Arbeitswelt mit Schwierigkeiten und Hürden verbunden. Aufgrund der Technologisierung und Globalisierung gibt es in der Schweiz immer weniger Stellenangebote für Personen ohne eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Des Weiteren werden teilweise ausländische Diplome nicht (vollwertig) anerkannt.

Arbeitssuche
Wer in der Schweiz auf Arbeitssuche ist, sollte sich informieren, wie die aktuellen Standards einer Bewerbung aussehen. Wichtig ist ein möglichst vollständiges Bewerbungsdossier mit Lebenslauf, Diplomen, Arbeitszeugnissen und wenn möglich Referenzen zusammenzustellen, welches auch online verschickt werden kann. Nützlich können auch Arbeitsbestätigungen aus dem Heimatland sein, falls dort Arbeitszeugnisse nicht üblich sind.

Die meisten Stellen werden heute online publiziert. Es gibt verschiedene Jobsuchmaschinen, bei denen offene Stellen im Internet zu finden sind. Daneben kann es sehr hilfreich sein, Freund*innen, Bekannte und Nachbarn*innen auf die Stellensuche aufmerksam zu machen, um deren Beziehungen zu nutzen. Ebenfalls ist eine Anmeldung auf der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) ratsam, welche offene Stellen vermitteln können.

Erkundigen Sie sich auf Ihrer Gemeinde über Beratungsstellen vor Ort, um Unterstützung für die Arbeitssuche, Angebote für die Arbeitsintegration und weitere Informationen zu erhalten.

Ausbildung
Für die Arbeitssuche ist eine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung ein grosser Vorteil. Mit einer (anerkannten) Ausbildung sind Ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle um ein Vielfaches grösser, ebenso das Einkommen.

Wer in der Schweiz eine Ausbildung nachholen möchte, findet ein umfassendes und vielseitiges Ausbildungsangebot. Neben einem Studium oder dem Besuch einer höheren Schule gibt es in der Schweiz (auch für Erwachsene) die Möglichkeit, eine berufliche Grundausbildung für einen Beruf zu absolvieren (Lehre). Je nach Region gibt es auch spezielle Ausbildungsangebote für migrierte Personen.

  • Weitere Informationen finden Sie unter: berufsberatung.ch oder auf Ihrer kantonalen Berufsberatungsstelle.

Falls Sie sich für eine Ausbildung in der Schweiz interessieren, sind folgende Abklärungen sinnvoll:

  • Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Zugang der Ausbildungsstätte? (u.a. Sprachkenntnisse, Abschlüsse etc.)
  • Wie können Sie die Ausbildung finanzieren?
  • Wie gross ist die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, um später eine Stelle zu finden?

Finanzierung einer Ausbildung
Grundsätzlich ist jede Person, resp. deren Eltern und/oder Ehepartner*in für die Finanzierung ihrer Ausbildung selbst verantwortlich. Für Stipendien und Studiendarlehen sind die Kantone zuständig. Sie bestimmen, wer unter welchen Bedingungen Stipendien erhält. Dabei ist der Wohnsitz vor der Aufnahme der Ausbildung massgebend. In einigen Kantonen können nur Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) Stipendien beziehen.

Daneben gibt es auch private Stiftungen oder Fonds, die teilweise Beiträge an Ausbildungen leisten.

Anerkennung ausländischer Diplome
Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, empfiehlt es sich, abzuklären, ob diese Ausbildung in der Schweiz anerkannt ist.

Es gibt keine einheitliche Anerkennungsstelle für Diplome. Unter www.bbt.admin.ch hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Informationen zum Thema «Anerkennung ausländischer Diplome» zusammengestellt. Sie finden dort auch die Adressen der Stellen, an die Sie sich wenden können.

Wenn es sich um ein Diplom eines reglementierten Berufes handelt (Arzt, Pflegefachfrau etc.) dann ist für die Ausübung des Berufes eine Anerkennung Voraussetzung. Bei nicht reglementierten Berufen empfiehlt die Kontaktstelle des Bundes eine Niveaubestätigung. Obwohl die Anerkennung Ihres ausländischen Diploms keine Voraussetzung ist, um in der Schweiz arbeiten zu können, erleichtert eine Niveaubestätigung die Arbeitssuche. Da es sich um eine offizielle Bestätigung handelt, können sich Schulen, künftige Arbeitgeber*innen sowie Behörden durch die Bestätigung ein Bild bezüglich Ihres Niveaus machen.

Arbeitslosigkeit
Alle unselbstständigen Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gegen Arbeitslosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung versichert, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung mindestens 12 Monate Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann. (EU/EFTA Staatsangehörige können ihre in einem EU/EFTA Staat erworbenen Beitragszeiten anrechnen lassen, wenn sie nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben).
  • In gewissen Situationen besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch ohne Beiträge. Beitragsfrei versichert sind Arbeitssuchende nach:

Ehescheidung, Ehetrennung, Tod eines Ehegatten, Wegfall einer IV Rente, wenn das Ereignis nicht länger als 1 Jahr zurückliegt und der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Ereignisses in der Schweiz war.

Weitere Informationen finden Sie unter:
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Soziale Integration und Sprache

Eine Migration in ein neues Land kann eine grosse persönliche Herausforderung sein. Die Integration in einem fremden Land erfordert viel Offenheit und Flexibilität. Viele Neuzuzüger*innen erleben insbesondere die erste Zeit nach der Migration als herausfordernd. Sie lassen Vieles zurück: die Heimat, Familie und Freund*innen, die Arbeitsstelle, die Möglichkeit in ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Kurz gesagt: alles, was bisher das Gefühl gab, Mitglied einer Gesellschaft zu sein. Gefühle wie Entwurzelung, Einsamkeit, soziale Isolation und Heimweh können während dem Integrationsprozess aufkommen.

Paarebene
Auch für die Paarbeziehung kann dieser Prozess herausfordernd sein. So kann es vor allem zu Beginn einer binationalen Beziehung zu einem Ungleichgewicht kommen. Der*die einheimische Partner*in weiss im Vergleich zu der*dem neuzugezogenen Partner*in mehr über die Gegebenheit des Landes, beherrscht die Sprache besser, übernimmt z.B. mehr Aufgaben nach aussen, hat vielleicht auch einen grösseren Freundeskreis und die Herkunftsfamilie in der Nähe. Dieses Ungleichgewicht kann zu Schwierigkeiten führen, wenn es dem Paar nicht gelingt, hier mittel- bis längerfristig einen Ausgleich zu schaffen. Die Integration muss bei binationalen Paaren auf beiden Seiten stattfinden, damit dies gelingen kann. Integration ist ein dynamischer, lange andauernder und sehr differenzierter Prozess des Zusammenfügens und Zusammenwachsens. In diesem Sinne versteht sich Integration als eine Wechselwirkung. Ob eine Integration im neuen Aufenthaltsland gelingt, ist abhängig von vielen Faktoren. Nicht alle können vom Paar beeinflusst werden. Je besser die Integration des*der ausländischen Partners*in gelingt und je mehr Unabhängigkeit er*sie dadurch gewinnt, desto mehr Gleichgewicht erhält auch die Beziehung.

Soziale Integration
Soziale Integration bedeutet, als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft Anerkennung und Akzeptanz von Seiten der Aufnahmegesellschaft zu erfahren. Soziale Integration beruht auf Interaktion und Wechselseitigkeit zwischen Zugezogenen und den Einheimischen. Sozial integriert zu sein, bedeutet die Fähigkeit sowohl auf individueller wie auf gesellschaftlicher Ebene Netzwerke mit Einheimischen und anderen Zugewanderten aufzubauen, am kulturellen Leben teilzunehmen, sich in der Gesellschaft und ihren Werten orientieren zu können und sich aktiv an der Gestaltung des Zusammenlebens beteiligen zu können. Dabei sind das Quartier, Nachbarschaft, Arbeitsplatz, Schule, Familie und Bekanntenkreis von zentraler Bedeutung.

Mit einer aktiven Teilnahme in einem Verein in Ihrem Quartier knüpfen Sie Kontakte zu anderen Menschen und lernen neben der praktischen Umsetzung Ihrer Sprachkenntnisse und auch die sozialen und kulturellen Gegebenheiten besser kennen. Oft können auch die Kinder eine Brücke bilden. Der Austausch mit anderen Eltern, zum Beispiel auf dem Spielplatz oder im Kinderturnen, kann manche Türe öffnen. Ein gelungener Migrationsprozess und damit eine gelungene Integration ist eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen einer glücklichen binationalen Beziehung.

Hilfreich ist auch eine Vernetzung (auch als Paar) mit anderen Landsleuten der*s zugezogenen Partners*in. Erkundigen Sie sich über spezifische Vereine oder Treffpunkte für bestimmte Migrations- oder Sprachgruppen.

Sprache
Für eine erfolgreiche Integration ist das Erlernen der Sprache, welche am Wohnort gesprochen wird, von zentraler Bedeutung. Je schneller Sie sich am neuen Wohnort verständigen können, desto besser. Es erleichtert das tägliche Leben enorm. Wenn jemand laufend für Sie übersetzen muss, ist dies auf die Dauer für niemanden angenehm. Sie fühlen sich ausgeschlossen und sind von Ihrer*m Partner*in abhängig. Ausserdem erhöhen Sie durch den Erwerb von Sprachkenntnissen auch Ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle.

Erkundigen Sie sich auf Ihrer Einwohnergemeinde oder bei der zuständigen Integrationsstelle Ihrer Region nach Sprachkursen. Sprachkurse werden von verschiedenen Anbieter*innen, wie Sprachschulen, Hilfswerken, Integrationsfachstellen, Vereinen usw. angeboten. Dabei gibt es spezielle Angebote für Frauen, langsam Lernende und Analphabeten*innen. Es gibt Abendkurse oder Intensivkurse. Sogenannte Integrationskurse für Erwachsene enthalten neben Sprachschulung auch Sozialinformationen über das Leben in der Schweiz

Eine besondere Schwierigkeit in der Schweiz stellt die Tatsache dar, dass im Alltag Schweizerdeutsch und nicht Hochdeutsch gesprochen wird. Dies kann für viele Sprachlernende frustrierend sein. Wenn Sie endlich Hochdeutsch verstehen, heisst es immer noch nicht, dass Sie einem Gespräch unter Arbeitskolleg*innen oder Freund*innen folgen können. Die Teilnahme an einem Schweizerdeutschkurs kann Ihre Integration zusätzlich erweitern.

Vorurteile und Rassismus
Es kann vorkommen, dass der*die ausländische Partner*in mit Vorurteilen oder Rassismus konfrontiert wird. Wenn Sie oder Ihr*e Partner*in Opfer oder Zeuge von Rassismus oder Diskriminierung wird, können Sie sich an die Beratungsstelle gegen Rassismus in Ihrem Kanton wenden.

  • Sämtliche Adressen der Schweiz sind hier zu finden:
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Anforderungen des Staates an die Integration
Es ist nicht nur für das Paar angenehmer und für die Arbeitssuche hilfreich, wenn die zugezogene Person sich mit den Gepflogenheiten der neuen Heimat auskennt und die Ortsprache versteht. Integration wird auch von staatlichen Stellen gefordert. Je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel in der Schweiz ist die Erteilung und Verlängerung des Ausweises in der Schweiz an Integrationserfordernisse gebunden.

Integration ist auch für eine Einbürgerung Voraussetzung. Sowohl bei der erleichterten als auch bei der ordentlichen Einbürgerung wird die erfolgreiche Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse, ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche sowie ein bestimmtes Sprachniveau der vor Ort gesprochenen Sprache verlangt.

Wichtig für binationale Paare
Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen und auch des*der einheimischen Partners*in für die erfolgreiche Integration des*der Ehegatten*in zu sorgen und diese allenfalls auch zu finanzieren.

Finanzielles

Das Leben in der Schweiz ist im Vergleich zu anderen Ländern sehr teuer. Deshalb ist es wichtig sich als Paar über die finanzielle Situation Gedanken zu machen. Vielleicht hat die zugezogene Person zu Beginn noch kein Einkommen, was dazu führt, dass das Paar mit einem Einkommen leben muss. Ausserdem fallen häufig zusätzliche Kosten für die Integration an. Es macht auf jeden Fall Sinn ein Budget mit allen Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, damit sich Beide über die finanzielle Situation im Klaren sind.

Haushaltsbudget
Der Umgang mit Geld ist von Person zu Person unterschiedlich und wird unter anderem von unserer Sozialisation und den kulturellen Gegebenheiten beeinflusst. Während einige Personen sehr sparsam leben und gerne ein finanzielles Polster auf der Seite haben, geben andere ihr Geld, welches sie jeweils gerade zur Verfügung haben, augenblicklich aus. In jeder Paarbeziehung sollte das Thema Geld von Beginn an gemeinsam besprochen werden. Ein gemeinsames Budget kann helfen, die Frage zu klären, wie Sie das Geld einteilen wollen. Bei binationalen Paaren stellt sich oft auch die Frage betreffend Kosten für die Aufrechterhaltung des Kontakts ins Heimatland der zugezogenen Person. Reisen und Telefonate ins Herkunftsland können das Budget belasten. Nicht selten besteht auch der Wunsch oder die Verpflichtung, die Familie im Heimatland finanziell zu unterstützen. Diese Bedürfnisse müssen bei der Budgetplanung miteinbezogen werden.

  • Weitere Informationen bezüglich Rechte und Pflichten rund ums Geld für Verheiratete, eingetragene Partnerschaften und Konkubinatspaare siehe unter Konkubinat sowie Rechte und Pflichten

Die wichtigsten Sozialversicherungen in der Schweiz
Das Sozialversicherungssystem der Schweiz beruht auf drei Säulen (Dreisäulenprinzip). Es soll Schutz für einen angemessenen Lebensstandard im Alter, bei Invalidität sowie bei Krankheit und Unfall gewährleisten. Zusätzlich bietet das Sozialversicherungssystem eine finanzielle Absicherung der Angehörigen im Todesfall. Weitere Versicherungen decken die Risiken wie Krankheits- und Unfallkosten und Arbeitslosigkeit ab.

  • die erste Säule: Dazu zählen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO). Sie ist obligatorisch für alle.
  • die zweite Säule: Dies ist die berufliche Vorsorge und obligatorisch für Berufstätige.
  • die dritte Säule: Dazu zählen gebundene Vorsorge 3a, freie Vorsorge 3b und privates Sparen. Sie ist freiwillig.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) (1. Säule)
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, sind in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) obligatorisch versichert und müssen hierfür Beiträge entrichten.

Bei Erwerbstätigen werden die Prämienbeiträge je zur Hälfte durch Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in bezahlt. Nichterwerbstätige müssen ebenfalls Mindestbeiträge an die AHV/IV und EO bezahlen. Dazu müssen Sie sich bei der AHV Zweigstelle ihrer Gemeinde anmelden. Es gibt eine wichtige Ausnahme: wenn der*die Ehepartner*in mindestens das doppelte, also derzeit CHF 1’006.00 pro Jahr (Stand 2021) an Beiträgen entrichtet, sind nichterwerbstätige Ehepartner*innen mitversichert und müssen keine eigenen Beiträge bezahlen.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Alle Arbeitnehmer*innen müssen ab dem 18. Altersjahr und einem Jahreseinkommen von derzeit CHF 21’510.00 brutto (Stand 2021) obligatorisch Beiträge an die Pensionskasse bezahlen. Von diesen Beiträgen müssen die Arbeitgeber*innen mindestens die Hälfte übernehmen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann das ersparte Geld in die Vorsorgeversicherung des*r neuen Arbeitgebers*in überwiesen werden. Die einbezahlten Beträge sind für die Altersvorsorge reserviert. Eine frühere Auszahlung ist lediglich bei einer definitiven Ausreise in ein Nicht EU-Land, bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbsarbeit oder zum Kauf von Wohneigentum möglich.

Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung
Für alle Einwohner*innen der Schweiz (bei einem längeren Aufenthalt als 3 Monate) ist eine Grundversicherung bei einer Krankenkasse obligatorisch. Wer nicht angestellt ist, kann über die Krankenversicherung zusätzlich eine Unfallversicherung abschliessen. Arbeitsnehmer*innen sind für Betriebsunfälle über den*die Arbeitgeber*in versichert, für Nichtbetriebsunfälle ebenfalls, sofern sie mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten.

Sozialhilfe
Wenn das Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, kann bei der Wohngemeinde Sozialhilfe beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Bezug von Sozialhilfe je nach Aufenthaltsstatus ausländerrechtliche Konsequenzen haben kann. Ein Sozialhilfebezug hat ebenso Auswirkungen auf ein Einbürgerungsverfahren. Lassen Sie sich diesbezüglich von einer geeigneten Fachstelle beraten.

Regelung der Sozialversicherungen bei EU- oder EFTA Bürger*innen
Im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit den EU- und EFTA-Staaten ist geregelt, wie die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme koordiniert sind. Das Abkommen regelt unter anderem, in welchem Land eine Person Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss, wem welche Renten ausbezahlt werden und deren Berechnung.

Regelung der Sozialversicherungen für Staatsbürger*innen eines Drittstaatenlandes

  • mit Sozialversicherungsabkommen:
    Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten internationale Vereinbarungen zur Regelung der Rechte und Pflichten in der Sozialversicherung abgeschossen.
  • ohne Sozialversicherungsabkommen:
    Wer aus einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen kommt, muss seine Ansprüche in beiden Ländern individuell abklären.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Wichtig für binationale Paare
Ausländer*innen aus nicht EU/EFTA Staaten, die erst im Erwachsenenalter in die Schweiz einreisen, haben wegen fehlender Beitragsjahre Lücken in der AHV und in der Pensionskasse. Jedes fehlende Beitragsjahr bewirkt eine Rentenkürzung. Versicherungslücken können allenfalls mit Beiträgen der 3. Säule geschlossen werden. Lassen Sie sich dazu von einer geeigneten Fachstelle beraten.

Familienzulagen in der Schweiz
Die Familienzulagen sind in der Schweiz kantonal geregelt, wobei der Kanton massgebend ist, an dem der Arbeitsort liegt. Sie betragen derzeit mind. CHF 200.- pro Kind. Wer erwerbstätig ist oder ein Taggeld der Arbeitslosenkasse bezieht, hat Anspruch auf Familienzulagen. Selbstständig Erwerbende können in einigen Kantonen Zulagen beantragen. Nicht Erwerbstätige haben Anspruch, wenn das jährliche Einkommen CHF 43’020.00 (Stand 2021) nicht überschreitet.

Familienzulagen für in EU und EFTA lebende Kinder
Wenn Sie Staatsangehörige*r eines EU- oder EFTA-Staates sind, erhalten Sie aufgrund der bilateralen Verträge volle Familienzulagen, und zwar im Land, in dem Sie arbeiten. Ist jedoch der andere Elternteil im Wohnland der Kinder ebenfalls erwerbstätig, so besteht vorrangig Anspruch auf die Leistungen dieses Staates. Der andere Staat gewährt in dem Fall eine Zulage, wenn sein Anspruch höher ist als derjenigen im Wohnland der Kinder.

Familie und Kinder

Wenn sich ein Kind ankündigt, stellt dies die Eltern (neben der Freude über die bevorstehende Elternschaft) vor organisatorische, rechtliche und emotionale Fragestellungen. Wie sollen die Rollen und Aufgaben als Eltern verteilt werden? Wie schafft man es als Eltern neben der Kinderbetreuung und evtl. dem Wiedereinstieg in den Beruf, genügend Zeit für sich zu haben? Welche rechtlichen Punkte gilt es zu klären?

Kindsanerkennung
Sind Sie als Eltern verheiratet, so gelten die Ehepartner*innen gesetzlich als Eltern. Ab Inkrafttreten der «Ehe für Alle» (voraussichtlich 1. Juni 2021) gilt zudem folgendes: ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil (ZGB Art. 255a).

Sind Sie als Eltern nicht verheiratet, so wird die Vaterschaft via Kindsanerkennung beim Zivilstandesamt festgestellt. Die Kindsanerkennung ist bereits vor der Geburt möglich. Mit der Kindsanerkennung wird rechtlich die Verwandtschaft mit dem Kind begründet, was sämtliche Rechte und Pflichten der Vater-Kind Beziehung beinhaltet. Welche Dokumente für die Kindsanerkennung notwendig sind, kann Ihnen das zuständige Zivilstandesamt mitteilen.

Wichtig für binationale Paare
Für binationale Paare kann dieser Prozess aufwändiger sein. Für die ausländische Mutter oder den ausländischen Vater, kann die Beschaffung der notwendigen Dokumente, wie Geburtsurkunde, Ledigkeitszeugnis, Pass etc. kompliziert sein und viel Zeit beanspruchen.

Elterliche Sorge/ Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die gemeinsame Elterliche Sorge (ZGB Art. 296, 301-306) ist seit 2014 der Normalfall. Sie beinhaltet die Verantwortung für wesentliche Entscheide im Leben der Kinder (Ausbildung, Wohnort des Kindes, Religion, gesundheitliche Versorgung, Vermögen des Kindes, andere einschneidende bzw. das Leben des Kindes prägende Weichenstellungen).

Während die gemeinsame elterliche Sorge bei verheirateten Eltern die Regel ist, können unverheiratete Personen beim Zivilstandesamt, zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung, eine Erklärung für das gemeinsame Sorgerecht abgeben. Die gemeinsame Erklärung kann auch später bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erfolgen.

Für binationale Paare besonders von Bedeutung ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Teil der elterlichen Sorge ist. Für einen Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder braucht es also entweder die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine Entscheidung des Gerichts oder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Dies gilt, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat.

Gerade bei binationalen Paaren kann dies dazu führen, dass ein Elternteil gezwungen ist, gegen den eigenen Wunsch im Aufenthaltsland der Kinder zu verbleiben, um weiterhin einen engen Kontakt zu den Kindern pflegen zu können. Wer ohne Zustimmung des andern sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland umzieht, macht sich im Sinne einer Kindesentführung strafbar.

  • Sollten Sie Angst vor einer möglichen Kindesentführung haben, wenden Sie sich an den Internationalen Sozialdienst:
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Interkulturelle und/oder interreligiöse Erziehung
Eltern werden bedeutet eine grosse Veränderung im Leben eines Paares. Neue Rollen und Aufgaben kommen hinzu und es werden Erinnerungen und Gefühle aus der eigenen Kindheit wach. Je nach Herkunft haben Sie als Paar verschiedene Vorstellungen bezüglich Kindererziehung. Ausserdem haben Kinder einen unterschiedlichen Stellenwert in verschiedenen Gesellschaften. Deshalb ist es hilfreich als Eltern eine offene Diskussion und Auseinandersetzung mit den Grundsatzfragen der Lebensgestaltung als Familie zu führen. Die Auseinandersetzung mit den Werten und Erziehungskonzepten der eigenen, wie auch der jeweils anderen Kultur ist dabei wichtig. Hilfreich sind Fragen wie: Welche Werte sind uns wichtig in Bezug auf unsere Kinder? Welche Erziehungshaltung möchten wir vertreten? Was erwarten wir je von der Rolle als Mutter/Vater? Wie soll die künftige Aufgabenteilung innerhalb der Familie aussehen? Welche Traditionen möchten wir mit den Kindern fortführen? Welchen Stellenwert soll der Glaube/die Religion in der Erziehung haben? Welche Rolle die Herkunftsfamilie, etc.

Gelingende interkulturelle Erziehung bedeutet die eigenen Werte und diejenigen des anderen Elternteils anhaltend zu reflektieren und daraus ein gemeinsames interkulturelles Erziehungsmodell zu entwickeln. Dies ist ein laufender Prozess und niemals abgeschlossen. Für Kinder binationaler Eltern ist die kulturelle Vielfalt innerhalb der Familie eine Bereicherung. Sie haben die einmalige Chance zwei Kulturen kennenzulernen und mit der gelebten Vielfalt der Eltern aufzuwachsen. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie im Ausland, resp. zu beiden Kulturen ist besonders wichtig. Die Kinder lernen so die Lebensgewohnheiten in beiden Ländern kennen und können aus beiden Kulturen dasjenige nehmen, was sie für ihre Identitätsentwicklung benötigen.

Viele Paare möchten ihre Kinder mehrsprachig erziehen. Kindern gelingt es meist mühelos beide Sprachen zu erlernen. Dabei ist es wichtig, dass der jeweilige Elternteil in seiner Muttersprache mit dem Kind spricht. Mit der Sprache wird immer auch ein Stück Kultur vermittelt. Die mehrsprachige Erziehung stärkt das Selbstbewusstsein, die Eltern-Kind-Beziehung und ermöglicht es dem Kind, sich auch mit den Verwandten im Ausland unterhalten zu können.

Interkulturelle Paarbeziehung

Eine binationale Paarbeziehung unterscheidet sich nicht grundsätzlich von einer mononationalen Beziehung. Es können jedoch einige zusätzliche Themen auftauchen, die es lohnt anzuschauen und nach Bedarf zu bearbeiten.

Umgang mit ungleicher Machtverteilung
Insbesondere, wenn ein*e Partner*in neu in das Heimatland des*r andern zieht, kann es zu Beginn eines Zusammenlebens wichtig sein, Massnahmen für einen (Macht-)ausgleich in der Beziehung ins Auge zu fassen. Übermässige Unterstützung und Übernahme von zu viel Verantwortung von der einheimischen Person verstärkt mitunter das Ungleichgewicht in der Beziehung. Für eine ausgeglichene Beziehung müssen die Verantwortlichkeiten im Alltag langfristig gut unter den Partner*innen verteilt werden. Der Migrationsprozess von neu zugezogenen Personen ist ein innerer Vorgang, welcher oft unterschätzt wird und viel Zeit und Energie braucht. Dieser Prozess kann von der einheimischen Person unterstützt werden, in dem diese sich im Ausgleich auch mit der Kultur des*r Partner*in auseinandersetzt (z.B. die Sprache lernt, damit sich das Paar auch in der Sprache des*r Zugezogenen unterhalten kann, als Paar Kontakte mit Landsleuten von beiden Kulturkreisen pflegen, das Heimatland des Andern kennenlernen und besuchen, etc.). Weiter sollte die einheimische Person auch bereit sein, die eigenen Werte, Normen und Vorstellungen zu hinterfragen und zu reflektieren.

Umgang mit Konflikten
Binationale Paare haben in Konfliktsituationen nicht grundsätzlich andere Themen als nicht binationale Paare. Eine der häufigsten Ursachen von Konflikten sind Kommunikationsprobleme. Dem Thema Kommunikation muss sich ein binationales Paar verstärkt annehmen und lernen, welche Bedeutung Worte, Gesten und auch Handlungen in der jeweils anderen Kultur im jeweiligen Kontext haben. Dies ist ein anspruchsvoller, aber gleichzeitig auch ein sehr spannender Prozess. Wohlwollende Neugier, viel eigene Reflexion und mitunter eine gesunde Portion Humor, sind dabei hilfreich.

Des Weiteren kann der Umgang mit Konflikten bei binationalen Paaren je nach Kultur, Milieu und Familienkultur sehr unterschiedlich sein: Wie direkt/indirekt spricht man einen Konflikt an? Mit wem bespricht man familiäre Probleme, mit wem sicher nicht? Wie und wer ist für die Konfliktlösung zuständig? Wer kann bei Konflikten helfen?

Eigene „binationale Kultur“
Wenn Sie als Paar in sehr unterschiedlichen Werten verwurzelt sind, ist Toleranz gefordert. Um die wichtigsten Anliegen auf beiden Seiten miteinander zu verknüpfen, müssen Sie beide bereit sein, sich weiterzuentwickeln und sich zu verändern. Nur so kann eine gemeinsame neue Welt, eine eigene „binationale Kultur“ entstehen kann.

Viele binationale Paare erleben, dass sie diese binationale Kultur und damit eine Weiterentwicklung und auch Veränderung der eigenen Werte, gegenüber Aussenstehenden rechtfertigen und erklären müssen. Manche werden dadurch mit Vorurteilen oder gar Rassismus konfrontiert. Hier ist das Zusammenstehen als Paar besonders wichtig. Wenn Sie von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind, sollten Sie sich an die Anlaufstelle gegen Rassismus in ihrem Wohnkanton wenden.

  • Hier finden sie die entsprechenden Adressen:
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In der Schweiz können Sie sich bei Beziehungskonflikten an eine Paar- oder Familienberatungsstelle wenden. Diese unterstützt Sie im Erkennen von Konflikten und Erarbeiten von neuen Perspektiven und Lösungen. Wenn ein Partner*in oder beide zum Schluss kommen, dass ein Weiterführen der Beziehung keinen Sinn macht, lohnt es sich, sich frühzeitig über die rechtlichen Auswirkungen einer Trennung in einer Rechtsberatungsstelle zu informieren.