Familiennachzug

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Familiennachzug

Eine Heirat bedeutet nicht, dass der*die Ehegatte*in automatisch eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhält. Vielmehr muss das Paar den weiteren Verbleib des*r ausländischen Partners*in in der Schweiz von der zuständigen Migrationsbehörde bewilligen lassen. Dieses Verfahren nennt man Familiennachzug. Ob und unter welchen Bedingungen ein Familiennachzug bewilligt wird, hängt vom Aufenthaltstatus der Person in der Schweiz, wie auch der Person im Ausland ab. Für den Familiennachzug von eingetragenen Partnerschaften gelten gemäss AIG Art. 52 die gleichen Bestimmungen. Hier ein Überblick über die Voraussetzungen eines Familiennachzuges je nach Staatsangehörigkeit.

Familienangehörige von Schweizer*innen

Ausländische Ehegatten*innen und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizern*innen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn diese zusammenwohnen (Art. 42 AIG). Weiter gilt folgendes:

  • Nachzug von Eltern und Grosseltern ist nur möglich, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht
  • Der Nachzug vorehelich geborener Kinder ist möglich, von Stiefkindern jedoch nicht

Für ausländische Familienangehörige von Schweizern*innen, welche im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde (EU/EFTA Staaten) unterscheiden sich die Bedingungen hinsichtlich des nachzugberechtigten Personenkreises sowie bezüglich der Nachzugsvoraussetzungen. Für sie gelten folgende Personen als Familienangehörige:

  • Ehegatte*in und Verwandte in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder deren Unterhalt gewährt wird
  • Die eigenen Verwandten und die Verwandten des*r Ehegatten*in in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

Weiter gilt für beide Gruppen:

  • Es darf kein Rechtsmissbrauch nach AIG Art. 51 Abs. 1 vorliegen
  • Es dürfen keine Widerrufsgründe nach AIG Art. 63 vorliegen

Familienangehörige von EU/EFTA- Bürger*innen

Für den Familiennachzug Familienangehöriger aus einem EU/EFTA Staat besteht ein Rechtsanspruch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen für Ehegatten*innen und Kinder bis 21 jährig, sowie Eltern, denen Unterhalt gewährt wird. Dieser gilt ungeachtet der Herkunft der Familienangehörigen.

Ehegatte*innen und Kinder von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

Gemäss AIG Art. 43 Abs. 1 haben ausländische Ehegatten*innen und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

  • sie mit diesen zusammenwohnen,
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist,
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind,
  • sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und
  • die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

Ehegatten*innen und Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung

Gemäss AIG Art. 44 Abs. 1 kann ausländischen Ehegatten*innen und ledigen Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

  • sie mit diesen zusammenwohnen,
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist,
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind,
  • sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und
  • die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

Ehegatten*innen und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung

Gemäss AIG Art. 45 Abs. 1 kann ausländischen Ehegatten*innen und ledigen Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

  • sie mit diesen zusammenwohnen,
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist,
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind,
  • die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

Fristen für den Familiennachzug

Gemäss AIG Art. 47 muss der Familiennachzug innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizer*innen mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses und bei Ausländer*innen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

Diese Fristen gelten nicht für Familienangehörige von EU-Bürgern*innen. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.